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Beratung

Künstlersozialabgabe für Unternehmen:

Hat Ihr Unternehmen schon einmal Abgaben an die Künstlersozialkasse gezahlt? Nein?
Dann sollten Sie sich schnellstens mit diesem Thema beschäftigen!
Denn: Anders als weitläufig angenommen, sind nahezu alle Betriebe betroffen.

Allein schon für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Da der Begriff des Künstlers sehr weit ausgelegt wird, zählen neben den klassischen Künstlern auch diejenigen Berufsgruppen dazu, die kreative Leistungen selbständig erbringen.
Hierzu zählen z.B. Designer, (Werbe)Texter, Fotografen und Layouter.
Das bedeutet, diese Abgabepflicht betrifft nicht nur die typischen Verwerter solcher Leistungen (Werbeagenturen, Verlage, Medien, usw.), sondern kann auch bei jedem Unternehmer, der Werbung/ Öffentlichkeitsarbeit für sein Unternehmen betreibt, entstehen.

Es handelt sich also im weiteren Sinn um eine Abgabe auf Kreativleistungen, die im Jahr 2011 mit 3,9%
der auf abgabepflichtige Leistungen gezahlten Entgelte berechnet wird.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmen, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören, verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden.


Ich berate und unterstütze Sie in folgenden Punkten:
- umfassende Beratung zu allen Themen in diesem Zusammenhang
- Prüfung der Abgabepflicht anhand der Unterlagen Ihres Unternehmens
- Begleitung des Erhebungsverfahrens zur Abgabepflicht gegenüber der KSK
- Meldung der abgabepflichtigen Leistungen bei der KSK


 
 

Constance Bracht
Diplom Betriebswirtin

Telefon 0221/9545008
Mobil 0172/6657979

 

 

 
 

© Constance Bracht